Erstmals hat der BGH entschieden, dass das sog. Werkstattrisiko im Kaskofall regelmäßig den Versicherungsnehmer trifft, wenn überhöhte Rechnungspositionen abgerechnet werden. Wie weit dies ggf. die Position der Kaskoversicherer bei Rechnungsprüfungen stärkt, dürfte auch davon abhängen, ob der BGH diesen Grundsatz künftig auf Fälle mit Schadensteuerung oder sonstiger Einflussnahme des Versicherers (uneingeschränkt) überträgt. Hierzu bleiben die Urteilsgründe und ggf. weitere BGH-Rechtsprechung abzuwarten.
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