Das jüngst veröffentlichte „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und …“ enthält im neu eingeführten § 34k GewO auch Änderungen für große Autohäuser. Ab einer bestimmten Unternehmensgröße (Überschreiten der EU-KMUDefinition) müssen sich Fahrzeugfinanzierungen vermittelnde Autohäuser bei den IHKs
registrieren und einige zusätzliche Voraussetzungen erfüllen (z.B. Weiterbildung- und Registrierungspflicht, Sachkundenachweis und interne Organisation).

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