Ohne gesonderte Vereinbarung mit dem Käufer ist der Händler kein Garant für die Gewährung einer staatlichen Förderung.

Bekanntlich wurde die Förderung von E-Fahrzeugen Mitte Dezember 2023 völlig überraschend abrupt eingestellt. Von den ersten Pressemitteilungen bis zum Auslaufen der Antragsfrist für die Umweltprämie vergingen nur 4 Tage. Da ist es wenig verwunderlich, dass Käufer, denen die Umweltprämie wegen der kurzfristigen Einstellung der Fördermaßnahme entgangen ist, nach Wegen suchen, diesen Schaden von ihrem Verkäufer erstattet zu bekommen. So geschehen auch vor dem AG Duisburg-Hamborn (Urteil vom 13.05.2025, Az. 7 C 7/25). Auch wenn es sich dabei „nur“ um ein Amtsgerichtsurteil handelt, können Händler sich dadurch ein erstes Bild über die Rechtslage in vergleichbaren Fällen machen.

Sachverhalt

Bereits im Mai 2022 bestellte der Käufer einen neuen Skoda Enyaq. Die Verbindliche Bestellung enthielt folgende Eintragungen: „Herstellerbeteiligung Umweltbonus“ und „Liefertermin Kunde: Quartal 01.2024 (Unverbindlich)“. Der Händler ließ das Fahrzeug am 11.12.2023 zu. 2 Tage später gab es erste Pressemitteilungen über eine Einstellung der öffentlichen Förderung (Umweltbonus). Am Samstag, den 16.12.2023, veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima eine offizielle Mitteilung, wonach die Antragstellung zur Gewährung der Prämie in Höhe von 4.500 Euro nur noch bis Sonntag, den 17.12.2023 möglich war. Hierfür waren u.a. Angaben zur Fahrzeug-Identnummer, dem Typenschlüssel und das amtliche Kennzeichen erforderlich. Am 19.12.2023 übergab der Händler dem Käufer das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren. Mit seiner Klage begehrte der Käufer Schadensersatz in Höhe der ihm entgangenen Umweltprämie.

Entscheidung des Gerichts

Das AG Duisburg-Hamborn entschied, dass dem Käufer kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung gegen den Händler zustand. Der Händler war weder vertraglich noch wegen der besonderen Umstände verpflichtet, dem Käufer unmittelbar nach der Zulassung des Neufahrzeugs die notwendigen Daten für die Beantragung des Umweltbonus mitzuteilen.

Der Käufer konnte nicht beweisen, dass die staatliche Förderung bereits bei Vertragsschluss im Mai 2022 Verhandlungsgegenstand gewesen war. Auch die verbindliche Bestellung enthielt keinen Hinweis auf eine diesbezügliche Absprache. Ob die Vertragsparteien zu einem späteren Zeitpunkt über eine staatliche Förderung gesprochen haben, ist unerheblich, weil nicht ersichtlich ist, dass der Händler hierdurch seinen Pflichtenkreis rechtsverbindlich hätte erweitern wollen.

Selbst wenn der Händler aufgrund der Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima Kenntnis vom Auslaufen der Antragsfrist am Folgetag gehabt haben sollte, war dieser dennoch rechtlich nicht verpflichtet, seinen Kundenstamm an diesem Samstag daraufhin zu überprüfen, ob Maßnahmen erforderlich sind. Der Händler war zu keinem Zeitpunkt Garant für die Gewährung einer staatlichen Förderung.

Fazit

Ohne gesonderte Vereinbarung mit dem Käufer bestand für Neuwagenhändler – nach derzeitigem Kenntnisstand – keine Pflicht, Käufern schnellstmöglich die Daten für eine Beantragung der staatlichen Förderung (Umweltprämie) zukommen zu lassen, sofern sie bereits vor dem Auslaufen der Antragsfrist vorlagen.

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