Die folgenden diesem Rundschreiben erläuterten Gesetze sind auch für Unternehmen interessant:
- Steueränderungsgesetz 2025 beinhaltet u.a. einen Anstieg der Pendlerpauschale (0,38 € ab den ersten Kilometer) und eine Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie auf 7 %.
- Das Rentenversicherungspaket soll u. a. das Rentenniveau bis 2031 bei 48 % stabilisieren.
- Mit dem Aktivrentengesetz wird die Möglichkeit eines steuerfreien Hinzuverdienstes für Rentner (Regelrenteneintrittsalter) von 2.000 € pro Monat geschaffen.
- Mit dem 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz werden Rahmenbedingungen für deren weiterhin freiwilligen Auf- und Ausbau im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht verbessert.
- Das Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten soll der Umgang der Behörden mit dem Asyl- und Flüchtlingsrecht verbessern.
- Mit dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz wird u. a. die Wehrerfassung modernisiert, eine Pflicht-Musterung (ab 2008) eingeführt und die Attraktivität des Wehrdienstes gesteigert.
In seiner letzten Sitzung des Jahres 2025 hat der Bundesrat eine Fülle von schon vom Bundestag beschlossenen Gesetzen nun ebenfalls verabschiedet. Nachfolgend werden einige Gesetze mit Auswirkungen auf Arbeitgeber und Unternehmer benannt und deren Inhalt kurz erläutert:
1. Änderungen aus dem Steueränderungsgesetz 2025
Mit dem überwiegend zum 01.01.2026 in Kraft tretenden Steueränderungsgesetz 2025 werden u. a. folgende Maßnahmen zur Entlastung von Bürgern und Unternehmen verabschiedet:
- Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen: Für Kfz-Unternehmen mit kostenpflichtigen gastronomischen Angeboten (z. B. in Tankstellen) sinkt ab dem 01.01.2026 der Umsatzsteuersatz für die Gastronomie von 19 % auf 7 % (Achtung: Ausnahme des Getränkeausschanks).
- Anstieg Pendlerpauschale: Zum 01.01.2026 wird die Pendlerpauschale dadurch angehoben, dass die Pauschale von 0,38 € pro Kilometer schon ab dem ersten gefahrenen Kilometer gilt. Bislang galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.
- Ehrenamtsstärkung: Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 3.000 € auf 3.300 € und der Ehrenamtspauschale von 840 € auf 960 € erhöht. Mit dem Ziel das Ehrenamt rechtlich abzusichern, sollen im Vereinsrecht die Haftungsprivilegien für Ehrenamtler erweitert werden.
2. Rentenversicherungspaket zur Stabilisierung des Beitragsniveaus
Mit dem überwiegend zum 01.01.2026 in Kraft tretende „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ soll das Rentenniveau bis 2031 bei 48 % stabilisiert werden. Mit der sogenannten „Mütterrente III“ sollen aus Gerechtigkeitsgesichtspunkten für vor 1992 geborene Kinder auch drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet werden. Zur Erleichterung der Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber wird arbeitsrechtlich das aktuell bestehende sogenannte Anschlussverbot für solche Menschen aufgehoben, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Die in diesem Gesetz enthaltene Rentenniveaugarantie über das Jahr 2031 hinaus dürfte noch sehr hohe Kosten für die Beitrags- und Steuerzahler verursachen. Von daher ist das verabschiedete Gesetz vor allem aufgrund der steigenden Beitragslast kritisch zu sehen.
3. Aktivrente mit steuerfreiem Hinzuverdienst kommt
Mit dem am 01.01.2026 in Kraft tretenden „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)“ wird die sog. Aktivrente eingeführt. Sie ist Teil des Rentenpakets, mit dem die Bundesregierung den aktuellen Herausforderungen des Arbeitsmarktes begegnen und die deutsche Wirtschaft stärken möchte.
Durch die Reform können Rentner nach Erreichen des Regelrenteneintrittsalters mit 67 Jahren 2.000 € pro Monat steuerfrei bei nichtselbstständiger Arbeit verdienen. Jeder Euro, den sie darüber hinaus verdienen, wird versteuert. Dabei zahlt der Arbeitgeber weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge, was die Sozialversicherungen finanziell stabilisiert.
4. Das 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz
Mit dem nun abschließend verabschiedeten „Zweiten Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)“ sollen Betriebsrenten eine noch höhere Verbreitung finden. Dazu werden die Rahmenbedingungen für deren weiterhin freiwilligen Auf- und Ausbau im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht verbessert. Folgende Änderungen zur Betriebsrente sind u. a. festgelegt:
- Das aus dem Arbeitsrecht stammende Sozialpartnermodell wird weiterentwickelt, damit auch nichttarifgebundene kleinere Unternehmen und ihre Beschäftigten an dieser Form von Betriebsrenten teilnehmen können. Die Möglichkeit, Systeme zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene einzuführen, soll mit dem Gesetz erleichtert und das Abfindungsrecht flexibilisiert werden.
- Die Abfindung von Kleinstanwartschaften wird nun in Höhe von 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße – ohne zusätzliche Voraussetzungen – möglich sein (Art. 1 Nr. 2).
- 2027 wird es eine Untersuchung des Bundesarbeitsministeriums geben, welche klären soll, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge aufgrund der vorgesehenen Öffnung des Sozialpartnermodells erkennbar gestiegen ist. Sollte sich die Zahl der an einem Sozialpartnermodell teilnehmenden Beschäftigten gegenüber 2025 nicht verdoppelt haben, wird der Gesetzgeber tätig werden müssen, um allen Unternehmen und Beschäftigten den Zugang zu einem Sozialpartnermodell zu ermöglichen (Art. 1 Nr. 12).
5. Asyl- und Flüchtlingspolitik: Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten
Mit dem am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt (d.h. also recht zeitnah) in Kraft tretenden „Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam“ werden u.a. Änderungen im Asyl-, Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsgesetz vorgenommen.
- Künftig sollen Einbürgerungen für die Dauer von zehn Jahren in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden. Darunter sollen auch Sachverhalte fallen, in denen der Antragsteller im Einbürgerungsverfahren getäuscht oder vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht haben.
- Die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten für Geflüchtete mit internationalem Schutzstatus (Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie subsidiärer Schutz) soll künftig per Rechtsverordnung durch die Bundesregierung möglich sein. Unverändert bleibt hingegen, dass für die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Sinne des Art. 16a Grundgesetz weiterhin ein Beschluss des Bundesrates erforderlich ist.
- Die Abschaffung des verpflichtenden Rechtsbeistandes vor einer Abschiebung soll zudem Ausreiseverfahren beschleunigen.
Bewertung
Die Möglichkeit, sichere Herkunftsstaaten per Regierungsverordnung festzulegen (zumindest für Geflüchtete mit internationalem Schutzstatus), kann Asylverfahren beschleunigen und schneller Klarheit über den weiteren Aufenthalt in Deutschland schaffen. Damit werden die beteiligten Behörden – insbesondere BAMF, Ausländerbehörden und Bundesagentur für Arbeit – entlastet. Für Arbeitgeber bedeutet dies mehr Rechtssicherheit.
6. Wehrdienst-Modernisierungsgesetz mit Änderungen für Arbeitgeber
Ziel des überwiegend am 01.01.2026 in Kraft tretenden Wehrdienst-Modernisierungsgesetz ist es u.a. die Wehrerfassung zu reaktivieren und modernisieren sowie den Freiwilligen-Wehrdienst neuzugestalten. Denn vorerst soll der Aufwuchs der Streitkräfte auf freiwilliger Basis erreicht werden. Folgende Änderungen sind auch für Arbeitgeber interessant:
Änderungen im Wehrpflichtgesetz
- Durch das Gesetz wird dem Bundestag die Entscheidung übertragen, ob die verteidigungspolitische Lage oder die Personallage der Streitkräfte die Einsetzung einer Bedarfswehrpflicht erfordern. Übersteigt die Zahl der Wehrpflichtigen den Bedarf, kann für die Auswahl der Pflichtigen nach Ausschöpfung aller anderen Maßnahmen ein Zufallsverfahren vorgesehen werden (§ 2a WPflG-E).
- Ein Einberufungsbescheid zu einer Wehrübung kann künftig auch per gewöhnlichem Standardbrief durch die Bundeswehr zugestellt werden, wenn diese Übung als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 WPflG angeordnet wurde oder nicht länger als drei Tage dauert (§ 44 Abs. 1 WPflG).
Weitere Änderungen (z.B. Berufsförderungsverordnung, Soldatengesetz etc.)
- Freiwillige Wehrdienstleistende (FWDL) mit Dienstantritt ab dem 01.01.2026 und einem durchgängig abgeleisteten Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten, sollen auf Antrag einen einmaligen Zuschuss (bis zu 3.500 €) für den erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B erhalten. Hinweis: Zuschuss bis zu 5.000 € für Fahrerlaubnisklassen C und C1 (§ 31b u. c SG-E).
- Der Wehrsoldgrundbetrag für FWDL soll auf mindestens 2.600 € brutto festgelegt werden.
- Der Freiwillige Wehrdienst soll als staatsbürgerliches Engagement mindestens auf sechs Monate angelegt sein und maximal elf Monate dauern (§ 58b SG).
- Gesetzliche Festschreibung, dass bis 2035 der Aufwuchs der Streitkräfte auf 460.000 Soldaten (260.000 aktive Soldaten und 200.000 Reservisten) zur Erfüllung der NATO-Fähigkeitsziele erfolgen soll (§ 91 Abs. 1 SG).
- Maßnahmen zum Berufseinstieg durch den sog. Berufsförderungsdienst können trotz unter vier Jahren liegenden Wehrdienstzeiten künftig auch von FWDL sowie Soldaten auf Zeit in Anspruch genommen werden (§ 6 Abs. 1 SVG und § 6 Abs. 2 SVG).
- Bei der Eingliederungshilfe für Soldaten auf Zeit wird die Einschränkung gestrichen, dass diese solchen Soldaten nicht gewährt wird, die nach § 7 SVG keinen Anspruch auf Förderung nach der schulischen oder beruflichen Bildung erworben haben (§ 31 Abs. 4 BFöV).
- Die verpflichtende Musterung soll ab dem 01.07.2027 für Geburtsjahrgänge ab 2008 erfolgen. Auch Männer ab Geburtsjahrgang 2001 sollen sowohl Informationen als auch einen mit der jetzigen Bereitschaftserklärung vergleichbaren aber freiwillig ausfüllbaren Online-Fragebogen erhalten.
Bewertung
Die Bemühungen der Bundesregierung zur Erhöhung der Wehrhaftigkeit Deutschland sind angesichts der zunehmenden geo- und sicherheitspolitischen Risiken zu unterstützen. Dabei muss der geplante Personalaufwuchs der Bundeswehr aufgrund seiner möglichen Auswirkungen auf die Wirtschaft sowie auf den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt (Stichwort: hoher Fachkräftebedarf) immer auch kritisch begleitet werden. Dies gilt aufgrund der Konkurrenzsituation auf dem Arbeitsmarkt auch für die im Gesetz enthaltene deutliche Sold-Erhöhung für Freiwillig Wehrdienst Leistende.