Mit Rundschreiben vom 23.05.2025 (RE2025-056.sac) hatten wir über zwei Urteile des OLG Stuttgart berichtet, in denen sich das Gericht intensiv mit diversen Rechtsfragen rund um den Widerruf von Kfz-Online-Kaufverträgen befasst hatte, die mit Verbrauchern im Wege des Fernabsatzes geschlossen worden waren (Urteile vom 11.03.2025, Az. 6 U 57/24 und vom 08.04.2025, Az. 6 U 126/24). Da das Gericht darin sowohl von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte als auch der des BGH abgewichen war, hatte es in beiden Fällen die Revision zum BGH zugelassen.
Mit Urteil vom 07.01.2026 (Az. VIII ZR 62/25) hat der BGH nunmehr der vom Verkäufer eingelegten Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart vom 11.03.2025 stattgegeben und festgestellt, dass das Widerrufsrecht des Käufers bereits erloschen war und der Käufer daher keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hatte.
Abstrakte Wiedergabe der Voraussetzungen eines Widerrufsrechts in einer Widerrufsbelehrung ist ausreichend
Der BGH hat entschieden, dass es genügt, wenn in einer Widerrufsbelehrung die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts (Verbrauchereigenschaft des Käufers und ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln) abstrakt wiedergegeben werden. Der Verkäufer muss nicht einzelfallbezogen prüfen, ob der Käufer tatsächlich ein Verbraucher ist und der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist.
Abweichend vom gesetzlichen Muster für eine Widerrufsbelehrung dürfen Kfz-Händler daher folgende Formulierung verwenden:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z. B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o. ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen.
(…)
Trotz fehlender Angabe oder Schätzung der Rücksendekosten wird die Widerrufsfrist in Gang gesetzt
Nach der gesetzlichen Regelung trägt der Verbraucher die Kosten der Rücksendung eines Fahrzeugs nur dann, wenn der Händler ihn in der Widerrufsbelehrung hierüber und über deren Höhe ausdrücklich informiert hat. Kann der Händler die Kosten nicht konkret beziffern, muss er die voraussichtlich anfallenden Höchstkosten schätzen und in der Widerrufsbelehrung angeben.
Wenn der Händler in der Widerrufsbelehrung keine Angaben zur Höhe der (voraussichtlichen) Rücksendekosten gemacht hat, hat dies nach Ansicht des BGH nur zur Folge, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat. Die Widerrufsfrist beginnt aber auch in diesem Falle zu laufen.
Das bedeutet für den Fahrzeugverkauf: Der Käufer kann den Kaufvertrag nur innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Fahrzeugs widerrufen. Danach steht ihm kein Widerrufsrecht mehr zu.
Praxistipp
Zur Vermeidung von Streit über die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung raten wir Autohändlern nach wie vor, Widerrufsbelehrungen nach dem gesetzlichen Muster für eine Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen zu erstellen. Nur dieser kommt die gesetzliche Schutzwirkung zugute, so dass die 14-tägige Widerrufsfrist sicher in Gang gesetzt wird.