Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung
von Verzugszinsen, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 01.01. und 01.07. eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des
Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des
betreffenden Halbjahres.
Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am
22.12.2025 beträgt 2,15 % und ist damit seitdem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes
maßgeblichen Zeitpunkt am 01.07.2025 unverändert geblieben (der Festzinssatz der letzten
Hauptrefinanzierungsoperation im Juni 2025 hat ebenfalls 2,15 % betragen).
Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 01.01.2026 ein unveränderter Basiszinssatz des
Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1,27 %.
Die aktuellen Zinssätze seit dem 01.01.2026 lauten demnach wie folgt:
Basiszinssatz: 1,27 %
Allgemeine Verzugszinssatz, insbesondere, wenn ein Verbraucher Schuldner ist (§ 288 Abs. 1 BGB):
6,27 %
Verzugszinssatz, insbesondere unter Unternehmern (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,27 %
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