Die Bundesregierung hat ein neues E-Auto-Förderprogramm mit sozial gestaffelter Kaufprämie beschlossen. Es soll den privaten Umstieg auf batterie-elektrische Fahrzeuge und bestimmte Plug-in-Hybride erleichtern und gilt für Neuzulassungen nach dem 1. Januar 2026. Je nach Einkommen und Familiengröße sind Förderbeträge zwischen 1.500 € und bis zu 6.000 € möglich. Die Anträge können voraussichtlich ab Mai 2026 online gestellt werden.

Die Bundesregierung hat am 19. Januar 2026 die Eckpunkte eines neuen staatlichen Förderprogramms zur Kaufprämie für Elektrofahrzeuge vorgestellt. Dieses richtet sich an private Haushalte und tritt für Fahrzeuge in Kraft, die nach dem 1. Januar 2026 neu zugelassen werden. Die Kernregelungen sollen den Kauf und das Leasing von E-Autos und emissionsarmen Fahrzeugen sozial gestaffelt unterstützen und damit den Umstieg auf Elektromobilität finanziell erleichtern.

Förderberechtigte Fahrzeuge:
Förderfähig sind alle Neufahrzeuge der Fahrzeugklasse M1, die nach dem 1. Januar 2026 erstmals im Inland zugelassen werden. Dazu zählen:

  • Batterie-elektrische Fahrzeuge (BEV),
  • Bestimmte Plug-in-Hybride (PHEV) und Fahrzeuge mit Range-Extender (REEV), sofern sie entweder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 km oder einen CO₂-Ausstoß von nicht mehr als 60 g/km haben (geltend bis 30. Juni 2027).

Höhe der Förderung:
Die Kaufprämie ist sozial gestaffelt und hängt von Einkommen, Fahrzeugtyp und Kinderzahl ab:

  • Basisförderung: 3.000 € für batterie-elektrische Fahrzeuge bzw. 1.500 € für förderfähige Plug-in-Hybride/Range-Extender.
  • Soziale Staffelung: Haushalte mit einem zu versteuernden Gesamthaushaltseinkommen bis 60.000 € erhalten 1.000 € Aufschlag; bis 45.000 € Einkommen gibt es weitere 1.000 €.
  • Familienbonus: Pro Kind im Haushalt steigt der Zuschuss um je 500 €, bis maximal 1.000 €.
    In der Summe ergibt sich damit eine mögliche Fördersumme zwischen ca. 1.500 € und bis zu 6.000 € je nach persönlicher Situation.

Einkommensgrenzen:
Grundsätzlich förderfähig sind Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 80.000 € pro Jahr; bei zwei Kindern erhöht sich die Grenze auf 90.000 €. Nachweise über Einkommen werden über Steuerbescheide der Vorjahre geführt.

Die Details der Berechnungsgrundlage, das Vorgehen für Antragsteller ohne Einkommenssteuerbescheid sowie die genaue Berücksichtigung von Kindern gehen aus dem angehängten FAQ-Papier des BMUKN hervor bzw. werden zeitnah (bis Ende Februar) im Rahmen der Förderrichtlinie veröffentlicht. Den Betroffenen entsteht dadurch kein Nachteil, denn die Förderung kann ein Jahr rückwirkend beantragt werden.

Antragsverfahren:
Die Förderung wird über ein Online-Portal abgewickelt, das voraussichtlich ab Mai 2026 freigeschaltet wird. Anträge können rückwirkend für nach dem 1. Januar zugelassene Fahrzeuge gestellt werden. Entscheidend für die Förderfähigkeit ist das Datum der Erstzulassung. Das Antragsverfahren ist digitalisiert und soll den Verwaltungsaufwand auf ein Minimum reduzieren.

Weitere Hinweise:
Geförderte Fahrzeuge müssen nach Zulassung mindestens 36 Monate im Besitz des Antragstellers bleiben. Die verfügbaren Fördermittel umfassen insgesamt rund 3 Mrd. € und sollen voraussichtlich für etwa 800.000 Fahrzeuge bis 2029 reichen.

Für weitere Informationenzahlreiche Fragen sowie Beispiel-Berechnungen verweisen wir auf den beigefügten Fragen-und-Antworten-Katalog sowie die Webseiten des Bundesumweltministeriums. Hier können Sie die vollständigen Informationen nachlesen: BMUKN

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