Die bisher deutlich zu bürokratischen Anforderungen sollen durch die Einigungen der EU-Gesetzgeber zur EUDR, zur CSRD und zum EU-Lieferkettengesetz vereinfacht werden:

  • EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Die nun um ein Jahr verschobene EU-Verordnung wird vornehmlich nur noch solche Unternehmen treffen, die die betroffenen Produkte (z. B. Reifen) erstmalig auf dem Europäischen Markt in Verkehr bringen.
  • EU-Lieferkettengesetz: Das Gesetz wird erst im Juli 2029 in Kraft treten und dann nur von Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern anzuwenden sein. Bei Datenanfragen von berichtspflichtigen Betrieben führt der neue risikobasierte Ansatz zu Vereinfachungen.
  • Nachhaltigkeitsberichtserstattung (CSRD): Der Anzahl der betroffenen Unternehmen wird durch die Erhöhung der Mitarbeiteranzahl auf 1.000 deutlich verringert und diese betroffenen Betriebe durch die gesetzliche Begrenzung von Anfragen auf den VSME-Standard entlastet.

1. Verschiebung und Vereinfachung der EUDR

Anfang Dezember haben die Trilogverhandlungen der EU-Gesetzgebungsorgane nun einen vernünftigen Kompromiss zur Vereinfachung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) hervorgebracht. Wie schon mit dem Rundschreiben RE2025-112.sac (vom 24.11.2025) angekündigt, sieht der Trilog-Kompromiss vor, dass das Inkrafttreten der EUDR genau um ein Jahr (30.12.2026) verschoben wird. Kleine und Kleinstunternehmen i. S. d. EU-Richtlinien bekommen – wie bisher auch – eine zusätzliche „Schonfrist“ von einem zusätzlichen halben Jahr (30.06.2027).

Zudem sollen künftig die in der EUDR enthaltenen Sorgfalts- und Berichtspflichten nur noch denjenigen treffen, der ein Produkt (z. B. Reifen) erstmalig auf dem Europäischen Markt in Verkehr bringt. Lediglich dieser sog. „Erstinverkehrbringer“ soll dann noch die Referenznummer des Produkt (DDS-Nummer) erzeugen müssen. Diese Nummer und die Informationen aus der vorangehenden Lieferkette muss anschließend nur noch der erste nachgelagerte Marktteilnehmer aufbewahren bzw. abspeichern – jedoch keines der nachgelagerten Unternehmen mehr. Allerdings sind Informationen über die Abnehmer seiner Produkte oder Dienstleistungen auch vom nachgelagerten Unternehmen für eine Dauer von fünf Jahren zu speichern und vorzuhalten.

2. Sog. „EU-Omnibus-Vereinfachungspaket“ entlastet bei CSRD und EU-Lieferkettengesetz

In einer weiteren Trilogeinigung der EU-Gesetzgebung haben EU-Rat und EU-Parlament zum ersten sog. EU-Omnibus-Vereinfachungspaket einen weiteren für Unternehmen annehmbaren Kompromiss zustande gebracht. Dadurch sollen die Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und zum europäischen Lieferkettengesetz (CSDDD) vereinfacht werden.

Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)

Bezüglich CSRD sieht die Einigung vor, die Erhöhung der Grenzen vor, ab denen die EU-Richtlinie Anwendung auf die Betriebe finden soll. Während bisher schon das Überschreiten einer Mitarbeiterzahl von 250 oder ein jährlicher Gesamtumsatz von 50 Mio. € für das Entstehen der Berichtspflicht ausreichen sollte, werden diese Zahlen auf 1.000 Mitarbeiter und einem Umsatz von 450 Mio. € Umsatz erhöht. Ebenso soll ein „Value Chain Cap“ eingeführt werden, wonach berichtspflichtige Betriebe von den kleineren, nicht berichtspflichtigen Betrieben maximal Daten des freiwilligen sog. KMU-Standards (VSME) erfragen können. Außerdem hat man sich, auf eine weitere Vereinfachung der Berichtsstandards (ESRS) der noch berichtspflichtigen Betriebe geeinigt. Weiterhin soll es nur noch freiwillige Leitlinien für einzelne Sektoren geben und keine zusätzlichen sektorspezifischen Berichtsstandards.

Sorgfaltspflichten des EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) werden vereinfacht und verschoben

Bezüglich Anwendbarkeit der CSDDD (sog. EU-Lieferkettengesetz) haben sich die EU-Gesetzgeber ebenfalls einen gute Lösung geeinigt. Danach soll der Anwendungsbereich des nun erst ab Juli 2029 (statt Anfang 2026) anwendbaren Gesetzes nun auf Betriebe mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Gesamtumsatz von über 1,5 Milliarden € begrenzt werden (bisher: 1000 Mitarbeiter und 450 Mio. € Umsatz.). Damit wären auch große Autohausgruppen in aller Regel nicht mehr betroffen. Um zudem kleinere Betriebe vor ausufernden Informationsanfragen großer Unternehmen zu schützen, wird künftig ein risikobasierter Ansatz verfolgt. Dementsprechend sollen die verpflichteten Betriebe den Fokus auf die Überprüfung von Geschäftspartnern legen, bei denen die Risiken am höchsten sind. Nur als letztes Mittel sollen Informationsanfragen an Geschäftspartner möglich sein. Des Weiteren wird keine Erstellung von Klimaübergangsplänen mehr gefordert. Bei Verstößen wird sich die zivilrechtliche Haftung in Zukunft nach nationalen Haftungsvorschriften richten (aber Prüfung der Notwendigkeit einer EU-weiten Haftungsregelung zu einem späteren Zeitpunkt).

3. Fazit

Die Einigungen zwischen EU-Rat und EU-Parlament bei den sog. Omnibus-Paketen bedeuten auch für viele Kfz-Unternehmen zielführende Vereinfachungen der bislang viel zu bürokratischen Anforderungen der drei oben genannten Verordnungen (EUDR, CSRD und EU-Lieferkettengesetz). Die Einigungen müssen die EU-Gesetzgeber aber noch bis Jahresende verabschieden, was aber als reine Formsache anzusehen ist. Der Texte der Trilogeinigung liegen jedoch noch nicht vor.

Beim nun erst Juli 2029 in Kraft tretenden EU-Lieferkettengesetz kommt es künftig zu einer deutlichen Verringerung der Anzahl direkt berichtspflichtiger Betriebe (direkte Anwendung wohl nur noch für ca. 100 bis 150 deutsche Unternehmen). Ebenso ist bei den nur mittelbar betroffenen Geschäftspartnern (wozu auch Kfz-Unternehmen gehören können) von den berichtspflichtigen Betrieben mit weniger und weniger aufwendigen Datenanfragen zu rechnen, da die EU-Vorgaben hier jetzt einen neuen risikobasierten Ansatz wählen.

Genauso erfreulich sind die Entlastungen bei der Nachhaltigkeitsberichtserstattung nach der CSRD, da vor allem mit der Erhöhung der Mitarbeiterzahl auf 1.000 beim Anwendungsbereich deutlich weniger Kfz-Unternehmen unmittelbar betroffen sein werden und auch die gesetzliche Begrenzung von Anfragen auf den VSME-Standard eine Entlastung bringt. Die ursprünglich sehr bürokratisch daherkommende EU-Entwaldungsverordnung ist zu Recht um ein Jahr bis Ende 2026 verschoben worden und auch die darin enthaltenen bürokratischen Verpflichtungen sollen erfreulicherweise künftig vornehmlich nur noch diejenigen Unternehmen treffen, welche die betroffenen Produkte erstmalig auf dem Europäischen Markt in Verkehr bringen.

Kategorie: