Das Bundesfinanzministerium hat ein zweites Schreiben zur E-Rechnung vorgelegt. Es enthält für Unternehmen nicht wenige bedeutsame neue Hinweise. Zu nennen sind hier insbesondere Ausführungen zum Umgang mit fehlerhaften E-Rechnungen, zur Validierung von E-Rechnungen und vor allem zum erforderlichen Umfang der Leistungsbeschreibung in E-Rechnungen (Stichwort: Verweis auf Anlagen). Ebenso sind im BMF-Schreiben Hinweise zum Umgang von E-Rechnungen bei der umsatzsteuerlichen Altteilesteuer im Kfz-Gewerbe enthalten.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aktuell ein zweites BMF-Schreiben zur E-Rechnung (Anlage) veröffentlicht. Von den zahlreichen, im BMF-Schreiben enthaltenen Klarstellungen sind folgende Punkte für die Praxis von besonderer Relevanz:
1. Fehlerhafte E-Rechnungen
In den neu eingeführten Randzahlen (Rz.) 6a, 6b und 35a des neuen BMF-Schreibens wird nun deutlich zwischen Formatfehlern und inhaltlichen Fehlern in der E-Rechnung unterschieden und anschließend werden die jeweiligen Rechtsfolgen genau dargestellt.
2. Validierung von E-Rechnungen
Hinsichtlich der Validierung von E-Rechnungen hat die Finanzverwaltung eine Vertrauensschutzregelung eingeführt: Eine Validierung der Rechnung ersetzt zwar nicht die Pflichten des Rechnungsempfängers hinsichtlich der Überprüfung der Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Ein Validierungstool dient hierbei lediglich als Unterstützung. Bei der Validierung von E-Rechnungen mittels eines geeigneten Validierungstools darf der Rechnungsempfänger aber auf das Ergebnis der Validierung vertrauen. Als Nachweis der Validierung wird empfohlen, den Validierungsbericht aufzuheben (vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 1 S. 13-neu UStAE).
3. E-Rechnungspflicht auch bei Option zur Steuerpflicht
In Rz. 17 des BMF-Schreibens wird nunmehr klagestellt, dass die E-Rechnungspflicht auch dann gilt, wenn die Leistung nur aufgrund einer Option (§ 9 Abs. 1 UStG) steuerpflichtig ist (z. B. bei grundsätzlich steuerfreien Vermietungsumsätzen, für die der leistende Unternehmer auf die Steuerfreiheit verzichtet).
4. Umfang der Leistungsbeschreibung
Nach im BMF-Schreiben geäußerten Auffassung der Finanzverwaltung müssen die Rechnungspflichtangaben im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein. Ein bloßer Verweis in den strukturierten Daten auf eine Anlage, in der die Rechnungspflichtangaben in unstrukturierter Form enthalten sind, genügt ausdrücklich nicht. Denn dann ist keine elektronische Verarbeitung dieser Daten möglich. Keine Anwendung auf E-Rechnungen findet daher § 31 UStDV, nach welchem eine Rechnung auch aus mehreren Dokumenten bestehen kann, wenn sich aus diesen die Rechnungspflichtangaben insgesamt ergeben.
Diese neue Sichtweise des BMF stellt für die Unternehmenspraxis eine deutliche Verschärfung mit erheblichen Herausforderungen dar, da dadurch künftig in E-Rechnungen nicht mehr auf Leistungsverzeichnisse und Lieferscheine verwiesen werden kann, um den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu entsprechen.
Auf Drängen der Deutschen Wirtschaft hat Finanzverwaltung in Bezug auf vorstehenden Umstand dann folgende, nicht ganz zufriedenstellende Klarstellung in Rz. 35 des BMF-Schreibens aufgenommen: „Hinsichtlich der Leistungsbeschreibung gilt, dass die im strukturierten Teil der E-Rechnung enthaltenen Angaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen müssen (vgl. hierzu Abschnitt 14.5 Abs. 15 und Abschnitt 15.2a Abs. 4 und 5 UStAE), die die Kontrollfunktion der Rechnung (vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 1 UStAE) gewährleisten können. Ergänzende Angaben können jedoch in einem in der E-Rechnung enthaltenen Anhang aufgenommen werden (z.B. eine Aufschlüsselung von Stundennachweisen in einer PDF-Datei). Ein enthaltener Link auf ein externes Ziel erfüllt weder die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG noch nach § 31 Absatz 1 UStDV.“
Zur Kontrollfunktion der Rechnung präzisiert das BMF schließlich in Abschnitt 14.5 Abs. 1 UStAE wie folgt: „Die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, sollen es der Finanzverwaltung insbesondere ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (Kontrollfunktion der Rechnung, vgl. EuGH-Urteil vom 15.09.2016, C-516/14, Barlis 06)“. Aus dieser Formulierung ist zu schlussfolgern, dass in der Rechnung die Art und der Umfang der Leistung hinreichend detailliert beschrieben sein müssen, da nur so dieser Kontrollfunktion nachgekommen werden kann. Allerdings sind im vorstehenden EuGH-Urteil keine Hinweise enthalten, dass die europäischen Vorschriften in der Leistungsbeschreibung die erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Dienstleistungen fordern.
5. Rechnungsberichtigung durch den Auftraggeber
Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage im Sinne von § 17 UStG ist nach Rz. 51a des BMF-Schreibens keine Rechnungsberichtigung erforderlich (z.B. bei Skonti, bei Nachlässen aufgrund von Mängelrügen ohne Auswirkungen auf die abgerechnete Leistung oder bei einer Rückgängigmachung einer Leistung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG).
Die Finanzverwaltung bleibt jedoch bei ihrer Auffassung, dass Änderungen in der Leistungsbeschreibung die Ausstellung einer berichtigten Rechnung durch den Auftragnehmer erfordern, wenn sie Änderungen im Leistungsumfang oder Leistungsgehalt bedeuten (z.B. relevante Aufmaßänderungen in einer Rechnung über eine Bauleistung). Positiv ist die nun in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung der Finanzverwaltung, dass diese Rechnungsberichtigung – unter der Voraussetzung einer vorherigen Vereinbarung – auch in Form einer (elektronischen) Gutschrift durch den Leistungsempfänger erfolgen kann (§ 14 Abs. 2 Sätze 5 und 6 UStG). In diesem Fall ist in der Gutschrift nach Rz. 51b des BMF-Schreibens in spezifischer und eindeutiger Weise auf die ursprüngliche Rechnung hinzuweisen (vgl. § 31 Abs. 5 UStDV). Ob dies in allen Fällen ein gangbarer Weg ist, muss sich in der Praxis zeigen.
6. Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft (Umsatzsteuer auf Altteile)
Zur Abrechnung im Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft wird ergänzt, dass in einer E-Rechnung die Umsatzsteuer auf das Altteil dadurch angegeben werden kann, dass eine Rechnungsposition mit der Bemessungsgrundlage für das Altteil und dem anzuwendenden Steuersatz sowie eine Rechnungsposition mit identischer, aber negativer Netto-Bemessungsgrundlage ohne Steuersatz aufgenommen wird.
7. „Gebührenbescheid“ in Form der E-Rechnung
Handelt es sich bei einem öffentlich-rechtlichen Gebührenbescheid um eine Rechnung i.S.d. UStG handelt dann gelten nach dem neuen BMF-Schreiben auch die allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen (z.B. zur Verwendung einer E-Rechnung). Dies gilt auch, wenn das anzuwendende Verfahrensrecht ggf. abweichende Vorgaben macht. Es gilt hier aber trotzdem der Grundsatz: Wurde der Gebührenbescheid umsatzsteuerlich fehlerhaft in Form einer sonstigen Rechnung gestellt, kann diese durch nachträgliche Ausstellung einer E-Rechnung berichtigt werden.
8. Fazit
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Finanzverwaltung im neuen BMF-Schreiben auf die Mehrzahl der u. a. vom ZDH vorgetragenen Kritikpunkte eingegangen ist, indem zumindest versucht wurde, Lösungswege aufzuzeigen. In manchen Fällen bedarf es jedoch weiterhin technischer Lösungen (z.B. bei kumulierten Anzahlungsrechnungen). Diese müssen aber erst noch im Rahmen von Erweiterungen der in Deutschland genutzten E-Rechnungsformate (ZUGFeRD, XRechnung) geschaffen werden.