Durch die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum Jahreswechsel 2026 auf 13,90 € und 14,60 € ab 2027 steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze auf 603 € ab 2026 bzw. 633 € ab 2027.
Mit Rundschreiben RE2025-106.sac vom 13.11.2025 hatten wir darüber berichtet, dass der gesetzliche Mindestlohn zum 01.01.2026 auf 13,90 € und zum 01.01.2027 auf 14,60 € je Zeitstunde angehoben wird.
Um Arbeitnehmern geringfügige Beschäftigungen trotz Erhöhung des Mindestlohns auf dem zeitlich gleichen Niveau zu ermöglichen, hatte der Gesetzgeber im Jahr 2022 die sog. Geringfügigkeitsgrenze über eine Anpassung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV derart dynamisiert, dass diese Geringfügigkeitsgrenze aufgrund einer genau festgelegten Formel (Mindestlohn x 130: 3 (auf volle Euro aufgerundet)) automatisch ansteigt, wenn der Mindestlohn erhöht wird.
Die bisherige Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 556 € steigt nach dieser Gesetzessystematik somit zum 01.01.2026 auf 603 € und zum 01.01.2027 auf 633 €.